Weitere Anliegen

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Fundbüro
Beglaubigungen
Hundesteuer

Fundbüro

Gemeinde Lohmen

Fundbüro
Schloß Lohmen 1
01847 Lohmen

Sie haben etwas gefunden?

Wenn Sie etwas gefunden haben, geben Sie es gern unkompliziert im Fundbüro der Gemeinde Lohmen ab. Der Eigentümer wird es Ihnen sicher danken.

Gegenstände bis zu einem Wert von 10 Euro sind nicht anzeigepflichtig. Alle anderen Fundsachen sind umgehend anzuzeigen und abzugeben. Die Abgabe sollte innerhalb von zehn Tagen nach Auffinden erfolgen.

Fundsachen werden bis zu sechs Monate im Fundbüro verwahrt. Wird der Gegenstand nicht abgeholt und Sie als Finder möchten das Eigentum übernehmen, können Sie sich nach Ablauf der sechs Monate erneut an das Fundbüro wenden.

Aufgrund von schutzwürdigen Daten auf mobilen Endgeräten, wie Smartphones, Tablets oder Laptops, dürfen die Geräte nach 6 Monaten nicht einfach an den Finder oder die Finderin ausgegeben werden. Die Daten müssen vorher, auf Kosten des Finders, datenschutzkonform gelöscht werden.

Sie haben etwas verloren?

Wenn Sie etwas verloren haben, wurde es mit etwas Glück im Fundbüro abgegeben. Auskunft über Fundgegenstände erhalten Sie über die obenstehenden Kontaktwege.

Die Abholung eines Fundgegenstandes muss persönlich, unter Vorlage eines Ausweisdokumentes und unter Nachweis des Eigentums erfolgen.

Um ein Smartphone, Tablet oder Laptop im Fundbüro abzuholen, ist zwingend ein Identitäts- und Eigentumsnachweis zu erbringen, bspw. die Vorlage eines Kaufvertrages, das Entsperren des Displays oder die Beschreibung des Hintergrundbildes. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.

Der Finder kann einen Finderlohn bzw. Aufwendungsersatz geltend machen. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, welcher nicht durch das Fundbüro durchgesetzt wird.

Beglaubigungen

Gemeinde
Lohmen

Schloß Lohmen 1
01847 Lohmen

Gebühren:

Beglaubigungen:
10 Euro pro Beglaubigung

Kopien:
0,10 Euro pro Seite (0,15 Euro mit Rückseite)

Amtliche Beglaubigungen


Amtliche Beglaubigungen
bestätigen, dass die Kopie eines Dokumentes mit dem Original übereinstimmt. Sie bestätigen nicht die Richtigkeit der Unterlagen.

Beglaubigungen können nur unter Vorlage des unbeschädigten Originaldokumentes, welches von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde bzw. zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, vorgenommen werden. Die Kopien werden durch die Behörde gefertigt. Ein Personalausweis bzw. Reisepass ist vorzulegen.

Amtliche Beglaubigungen sind von öffentlichen Beglaubigungen abzugrenzen. Für öffentliche Beglaubigungen wird in der Regel die für die Beglaubigung zuständige Stelle gesetzlich vorgegeben. Beispielsweise bei Vorsorgevollmachten die Betreuungsbehörde bzw. der Notar, bei Erbscheinen der Notar, bei Eintragungen im Grundbuch der Notar oder bei Personenstandsurkunden das zuständige Standesamt.

Bei jeder Beglaubigung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Im Zweifelsfall kann das Meldeamt Sie jederzeit an das Standesamt oder einen Notar verweisen.

Vereinbaren Sie bestenfalls einen Termin, unter Angabe des zu beglaubigenden Schriftstückes, um Zuständigkeitsfragen vorab klären zu können.

  • Ausländische bzw. fremdsprachige Dokumente
  • Dokumente für Bankgeschäfte
  • Dokumente, bei denen der Inhalt des Schriftstückes der öffentlichen Beurkundung bedarf
  • Unvollständige Dokumente
  • Auszüge aus dem Vereinsregister (zuständig ist das Amtsgericht / Vereinsregister)
  • Grundstücksangelegenheiten (zuständig ist das Grundbuchamt)
  • Personenstandsurkunden (zuständig ist das jeweilige Standesamt)
  • Erklärungen des Familien- und Erbrechts (zuständig ist das jeweilige Standesamt)

Beglaubigungen von
Unterschriften


Beglaubigungen von Unterschriften
bestätigen, dass der Unterzeichnende die Unterschrift im Beisein einer/eines Behördenbeschäftigten vollzogen hat.

Sie wird nur vorgenommen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Unterschriftsbeglaubigungen sind nicht für privatrechtliche Zwecke oder zur Vorlage bei ausländischen Institutionen möglich.

Zum Abgleich der Unterschrift ist, neben dem zu unterzeichnenden Dokument, der Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen.

Es wird lediglich die Ableistung der Unterschrift beglaubigt, nicht der Inhalt des Schriftstückes.

Hundesteuer

Gemeinde
Lohmen

Schloß Lohmen 1
01847 Lohmen

Kontakt

Zimmer: 410

03501 5810 32

Anzeigepflicht Haltung eines Hundes

Wer im Gebiet der Gemeinde Lohmen oder der Stadt Wehlen einen Hund hält, der älter als drei Monate ist, muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Hundehaltung oder nach Erreichen des steuerpflichtigen Alters des Hundes im Gemeindeamt Lohmen anzeigen.

Für jeden angemeldeten Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Hunde sind außerhalb der vom Hundehalter bewohnten Wohnung bzw. des dazugehörigen umfriedeten Grundstücks mit der gültigen und gut sichtbar angebrachten Hundesteuermarke zu kennzeichnen.

Die Beendigung der Hundehaltung ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Informationen zur Höhe der Hundesteuer und weitere Details können Sie der Hundesteuersatzung entnehmen.