Ordnungsamt Lohmen
Das Ordnungsamt befindet sich nicht im Schloß Lohmen, sondern in einer Außenstelle.
Bitte vereinbaren Sie deshalb für Ihr Anliegen vorab einen Termin –
telefonisch oder per
E-Mail.
Öffnungszeiten des Ordnungsamtes
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr & 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr & 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstleistungen
des Ordnungsamtes:
Das Ordnungsamt Lohmen ist zuständig für:
- Überwachung des ruhenden Verkehrs (Ortspolizeibehörde / Gemeindlicher Vollzugsdienst)
- Bearbeitung verkehrsrechtlicher Anordnungen
- Erteilung von Aufgrabungsgenehmigungen
- Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für den öffentlichen Straßenraum (z. B. für Plakate, Gerüste, Container)
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Feuerwerke, Lagerfeuer, Veranstaltungen etc.
- Baumschutz (Fällung / Rückschnitt)
- Herrenlose Tiere / Fundtiere
- Vergabe von Hausnummern
Informationen rund um
Mängel im Gemeindegebiet,
Fundtiere und Baumschutz
Mängel im
Gemeindegebiet melden!
Straßenbeleuchtung defekt? Müllablagerung entdeckt? Sichtbehinderung durch wuchernde Hecken?
Unterstützen Sie uns gern dabei, die Gemeinde Lohmen und die Stadt Wehlen attraktiv zu halten und melden Sie uns Mängel, die Sie im Gemeinde bzw. Stadtgebiet entdecken formlos oder mittels des „Bürgerzettels“ an ordnungsamt@lohmen-sachsen.de oder werfen Sie den „Bürgerzettel“ in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung Lohmen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Bäume/Baumschutz
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich keine Bäume und andere Gehölze gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Außerdem sind weitere naturschutzrechtliche Regelungen zu beachten.
Nähere Informationen finden Sie bei der zuständigen Naturschutzbehörde, dem Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Möchten Sie ein Gehölz fällen oder zurückschneiden
(im Ausnahmefall auch innerhalb des o. g. Zeitraumes), ist dies bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Gemeinde Lohmen ist darüber zu informieren.
Fundtiere
Die Gemeinde Lohmen ist zuständig für Fundtiere, welche auf dem öffentlichen Grund im Gebiet der Gemeinde Lohmen und der Stadt Wehlen aufgefunden werden.
Finden Sie im Ortsgebiet ein offensichtlich entlaufenes Haustier oder suchen Sie ihr entlaufenes Haustier, wenden Sie sich bitte über die o. g. Kontaktdaten an das Ordnungsamt. Auch wenn Tiere keine Sachen im rechtlichen Sinne sind, gelten für sie gemäß § 90 a BGB grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Sachen. Deshalb ist der Finder nach § 965 BGB verpflichtet, unverzüglich eine Fundanzeige aufzugeben. Wird das Tier in ein Tierheim gebracht, übernimmt in der Regel dieses die Erstattung der Fundanzeige.
Für sonstige Angelegenheiten des Tierschutzes ist nicht die Gemeinde, sondern der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuständig. Besonderheit herrenlose (Wild)tiere Herrenlose Tiere sind z. B. offensichtlich freilebende Katzen („Streuner“) oder Wildtiere, die keinen Eigentümer haben. Für diese ist die Gemeinde Lohmen nicht zuständig.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) ist es grundsätzlich verboten, wild lebende Tiere ohne triftigen Grund zu fangen. Für besonders geschützte Arten bestehen zudem spezielle Besitz- und Zugriffsverbote. Im Interesse der Tiere und aus rechtlicher Sicht ist es daher wichtig, zunächst zu klären, ob das betreffende Tier tatsächlich Hilfe benötigt. Insbesondere junge Feldhasen oder Rehkitze erwecken oft den Eindruck, verlassen zu sein, obwohl sie in Wirklichkeit nicht verwaist sind. Häufig werden sie dann unnötigerweise aus der Natur entfernt, was dramatische Folgen haben kann. Dasselbe gilt für Jungvögel, die noch von ihren Eltern am Boden gefüttert werden.
Auch Igel werden im Spätherbst oft vorschnell ins Haus geholt. Konsultieren Sie in solchen Fällen am besten eine Wildtierhilfeeinrichtung.
Informationen rund um
Feuerwerk, Lagerfeuer
und Veranstaltungen
Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der Silvesterzeit muss von der Gemeinde genehmigt werden.
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Durchführung zu stellen. Für die Genehmigung fällt eine Verwaltungsgebühr an.
Lagerfeuer
Die Durchführung eines offenen Feuers mit einer Stapelhöhe über 1,00 m und/oder einem Durchmesser von mehr als 1,00 m bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Durchführung zu stellen. Grünschnitt und Gartenabfälle dürfen auch mit Genehmigung nicht verbrannt werden.
Ausnahmegenehmigung
für Veranstaltungen
Für das Gebiet der Gemeinde Lohmen sowie der Stadt Wehlen gilt die Polizeiverordnung der Gemeinde Lohmen.
Für Veranstaltungen, die Lärm verursachen könnten, z. B. durch Musikdarbietung, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 und § 3 der Polizeiverordnung zu beantragen.
Hinweis:
Für die Genehmigung erlaubnispflichtiger Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrswegen ist das Landratsamt Sächsische Schweiz- Osterzgebirge zuständig. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Landratsamtes.
Sonstige Anliegen
im Ordnungsamt
Vergabe Hausnummer
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung gemäß Baugesetzbuch muss für jedes Grundstück eine Hausnummer vergeben werden. Die Erteilung der Hausnummer ist beim Bau- und Ordnungsamt der Gemeinde Lohmen zu
beantragen. Weitere Informationen enthält das dem Antrag beigefügte Merkblatt.
Verkehrsrechtliche Anordnung, Sondernutzungserlaubnis,
Aufgrabungsgenehmigung, Plakatierung
Verkehrsrechtliche Anordnung
Für jede Maßnahme, die den öffentlichen Verkehrsraum betrifft, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO erforderlich.
Der Antrag ist vom Bauleiter oder einer von ihm beauftragten Person zu stellen und zu unterschreiben. MVAS-Zertifikat, Regelplan, Lageplan und Umleitungsplan/Verkehrszeichenplan sind zwingend anzufügen. Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einzureichen.
Sondernutzungserlaubnis
Wird zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 SächsStrG zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen benötigt, ist dies separat zu beantragen.
Aufgrabung
Jede Aufgrabung in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Geh- und Radwegen bedarf ebenfalls der Zustimmung der Gemeinde Lohmen als Träger der Straßenbaulast gemäß § 44 Abs. 1 und 2 SächsStrG. Weitere Informationen dazu enthält das dem Antrag beigefügte Merkblatt.
Plakatierung
Bei einer Plakatierung handelt es sich um eine Sondernutzung im öffentlichen Raum. Diese ist mindestens vier Wochen vor der geplanten Plakatierung zu beantragen
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Sondernutzungssatzung
- Verwaltungskostensatzung
Auszug aus den
Gebühren des Ordnungsamtes
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Ausnahmegenehmigung Feuerwerk | 20,00 € |
| Ausnahmegenehmigung Lagerfeuer | 11,00 € |
| Ausnahmegenehmigung Veranstaltung (Lärm) | 25,00 € |
| Verkehrsrechtliche Anordnung | siehe Gebührenverzeichnis für Maßnahmen gemäß Straßenverkehrsordnung |
| Sondernutzungserlaubnis | siehe Anlage zur Sondernutzungssatzung |
| Plakatierung | siehe Anlage zur Sondernutzungssatzung |
| Vergabe Hausnummer | 35,00 € |









