Bürgeramt Lohmen

Das Bürgeramt Lohmen (früher Einwohnermeldeamt) befindet sich im Gemeindeamt Lohmen, dem historischen Gemäuer des 2001 restaurierten Schlosses. Zum Amtsbezirk Lohmen gehören die Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen Daube, Doberzeit, Mühlsdorf und Uttewalde sowie die Stadt Wehlen mit den Ortsteilen Dorf Wehlen, Pötzscha und Zeichen. Auf Grund der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft übt die Gemeinde Lohmen als erfüllende Gemeinde die übertragenen Verwaltungsaufgaben per 01.01.1999 für die Stadt Wehlen aus.

Bürgeramt Lohmen

Schloß Lohmen 1
01847 Lohmen

Öffnungszeiten des Bürgeramtes

Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr & 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr & 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen vorab einen Termin – telefonisch oder per E-Mail.

Dienstleistungen
des Bürgeramtes:
  • Erledigung aller Angelegenheiten rund um Personalausweis und Reisepass
  • Wohnort Anmeldung und Ummeldungen
  • Ausstellung von Meldebescheinigungen
  • Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
  • Eintragung von Übermittlungssperren/Auskunftssperren ins Melderegister
  • Beantragung von Führungszeugnissen
  • Ausstellung des Sächsischen Familienpasses
  • An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerben
  • Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister
  • Gaststättengewerbe
  • Marktfestsetzung
  • Reisegewerbekarte
  • Anzeige Land- und Forstwirtschaft
  • Auskunft kommunales Gewerberegister
  • Auskunft Gewerbezentralregister Bundesamt für Justiz
  • Wohngeld
  • Beitragsservice (ehemals GEZ)
  • Schwerbehindertenangelegenheiten

Meldewesen

Anmeldung und Ummeldung
bei Wohnsitzwechsel

Wer umzieht muss sich nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen ummelden. Die An bzw. Ummeldung ist persönlich im Bürgeramt vorzunehmen. Personen unter 16 Jahren werden von denjenigen angemeldet, in deren Wohnung sie einziehen.
Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten
erforderlich. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Ummeldung.

und falls zutreffend:

Meldebescheinigung

Meldebescheinigungen sind Auszüge aus dem Melderegister, wobei die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die aktuellen Anschriften) amtlich bestätigt werden. Es gibt einfache und erweiterte Meldebescheinigungen. Die Meldebescheinigung kann persönlich im Bürgeramt oder formlos per E-Mail beantragt werden.

  • Personalausweis oder Reisepass der
    beantragenden Person

Personalausweis

Personalausweise können grundsätzlich ab Geburt ausgestellt werden. Eine Personalausweispflicht besteht ab dem 16. Lebensjahr.
Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er für die Dauer von sechs Jahren, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für die Dauer von zehn Jahren. Die Beantragung eines Personalausweises muss grundsätzlich persönlich erfolgen. Das Foto kann direkt im Bürgeramt erstellt oder als digitales Foto mit QR-Code mitgebracht werden. Analoge Passfotos dürfen aus gesetzlichen Gründen nicht mehr akzeptiert werden.

Für Auslandsreisen benötigen Kinder bereits ab der Geburt ein eigenes Ausweisdokument.
Bei der Beantragung eines Ausweises für ein Kind ist die persönliche Anwesenheit des Kindes erforderlich.
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres darf der Antrag ausschließlich durch die Sorgeberechtigten gestellt werden. Leben die Eltern zusammen und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig. In diesem Fall reicht es aus, wenn ein Sorgeberechtigter den Antrag stellt und das schriftliche Einverständnis des anderen Elternteils vorlegt. Die Unterschrift wird anhand eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) überprüft.
Leben die Sorgeberechtigten getrennt, ist der Elternteil antragsberechtigt, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten lebt. Wurde für das Kind ein Betreuer bestellt oder befindet es sich in Pflege, sind der entsprechende Gerichtsbeschluss beziehungsweise die Bestellungsurkunde vorzulegen.
Für Kinder ab dem zehnten Lebensjahr besteht eine Pflicht zur Unterschrift. Fingerabdrücke werden ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr erfasst.
Die Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei beträgt bis zu drei Wochen.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren erfolgt die Aushändigung des neuen Personalausweises nur im Beisein eines gesetzlichen Vertreters.
Das bisherige Ausweisdokument ist bei der Abholung vorzulegen.
Sollte ein Bevollmächtigter mit der Abholung beauftragt sein, so hat auch dieser ein Ausweisdokument vorzulegen.
Bei Verlust des Personalausweises bzw. als Ersatz für den Personalausweis, wenn dringend ein gültiges Dokument benötigt wird, kann ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden.
Der vorläufige Ausweis wird mit einer Gültigkeit von maximal drei Monaten ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt sofort.
  • Bisheriger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde bei Beantragung von Ausweisdokumenten nach Verlust
  • Ggf. Betreuerausweis und Personalausweis oder Reisepass der betreuenden Person

Bei Beantragung für Minderjährige:

  • Das Kind bzw. der Jugendliche muss anwesend sein.
  • Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres muss mind. ein Sorgeberechtigter bei der Beantragung anwesend sein.
  • Ggf. Einverständniserklärung des/der weiteren Sorgeberechtigten – nähere Erläuterung siehe Personalausweis für Kinder

Das Foto kann direkt im Bürgeramt erstellt oder als digitales Foto mit QR-Code mitgebracht werden. Analoge Passfotos dürfen aus gesetzlichen Gründen nicht mehr akzeptiert werden.

Nach § 1 Abs. 3 des Personalausweisgesetzes kann die zuständige Behörde Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. Für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden
  2. Die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
  3. Die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis(e) über die Immobilität (z. B. Bestätigung vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim etc.)
  • Ggf. Kopie des Betreuerausweises
  • Bisheriges Ausweisdokument der Person, die befreit werden soll
  • Ggf. Vollmacht, wenn die Antragstellung durch eine andere Person erfolgen soll (Formular), gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag stellt

Reisepass

Mit dem Reisepass können Sie ohne Visum in über 170 Staaten einreisen. In verschiedenen Ländern (vornehmlich EU-Staaten) genügt der Personalausweis als Passersatz. Nähere Informationen über die konkreten Einreisebestimmungen und die erforderlichen Ausweisdokumente erfahren Sie im Reisebüro oder über folgende amtliche Internetseiten:

Die Beantragung eines Reisepasses muss grundsätzlich persönlich erfolgen. Das Foto kann direkt im Bürgeramt erstellt oder als digitales Foto mit QR-Code mitgebracht werden. Analoge Passfotos dürfen aus gesetzlichen Gründen nicht mehr akzeptiert werden.
Bei Verweigerung der Abgabe von Fingerabdrücken ist die Ausstellung eines E-Passes nicht möglich.

Für Auslandsreisen benötigen auch Kinder bereits ab der Geburt ein eigenes Ausweisdokument.
Bei der Beantragung eines Reisepasses für ein Kind ist die persönliche Anwesenheit des Kindes erforderlich.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Antrag ausschließlich durch die Sorgeberechtigten gestellt werden. Leben die Eltern zusammen und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig. In diesem Fall reicht es aus, wenn ein Sorgeberechtigter den Antrag stellt und das schriftliche Einverständnis des anderen Elternteils vorlegt. Die Unterschrift wird anhand eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) überprüft.
Leben die Sorgeberechtigten getrennt, ist der Elternteil antragsberechtigt, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten lebt. Wurde für das Kind ein Betreuer bestellt oder befindet es sich in Pflege, sind der entsprechende Gerichtsbeschluss beziehungsweise die Bestellungsurkunde vorzulegen.
Unterscheidet sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass der Minderjährigen eingetragen werden. Das Sorgerecht ist nachzuweisen.
Für Kinder ab dem zehnten Lebensjahr besteht eine Pflicht zur Unterschrift. Fingerabdrücke werden ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr erfasst.
Liegt ein triftiger Grund für einen dringend benötigten Reisepass vor und ist die Zeit bis zu Erstellung eines regulären Reisepasses oder eines Expressreisepasses nicht möglich, kann ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.
Der vorläufige Reisepass wird mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt sofort.
Die Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei beträgt ca. sechs Wochen (während der Urlaubszeit ggf. 8 Wochen).
Wird der Reisepass kurzfristig benötigt, besteht die Möglichkeit, einen Expresspass zu beantragen. Die Bearbeitungszeit dafür beträgt maximal eine Woche.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren erfolgt die Aushändigung des neuen Reisepasses nur im Beisein eines gesetzlichen Vertreters.
Das bisherige Ausweisdokument ist bei der Abholung vorzulegen.
Sollte ein Bevollmächtigter mit der Abholung beauftragt sein, so hat auch dieser ein Ausweisdokument vorzulegen.
  • Bisheriger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde bei Beantragung von Ausweisdokumenten nach Verlust
  • Ggf. Betreuerausweis und Personalausweis oder Reisepass der betreuenden Person

Bei Beantragung für Minderjährige:

  • Das Kind bzw. der Jugendliche muss anwesend sein.
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss mind. ein Sorgeberechtigter bei der Beantragung anwesend sein.
  • Ggf. Einverständniserklärung des/der weiteren Sorgeberechtigten – nähere Erläuterung siehe Reisepass für Kinder

Sonstige Anliegen im Bürgeramt

Ausstellung
von Führungszeugnissen

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird.
Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses kann persönlich im Bürgeramt gestellt werden.
Auch ein Online-Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz ist möglich. Die Bearbeitung dauert zwei bis drei Wochen. Das Privatführungszeugnis wird dem Antragsteller direkt per Post zugesandt. Das Behördenführungszeugnis wird unmittelbar an die zuvor benannte Behörde übermittelt.

  • Führungszeugnis für private Zwecke („Privatführungszeugnis“ / „einfaches Führungszeugnis“), z. B. zur Vorlage bei einem Arbeitgeber
  • Erweitertes Führungszeugnis, für Personen, die im Kinder- und Jugendbereich tätig werden wollen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde („Behördenführungszeugnis“)
  • Europäisches Führungszeugnis, für in Deutschland lebende EU-Bürger
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Behördenführungszeugnissen: genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde, ggf. Aktenzeichen des Vorgangs
  • Bei erweiterten Führungszeugnissen: Schriftliche Aufforderung der Person oder Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, inkl. Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

Sächsischer
Familienpass

Den Familienpass des Freistaates Sachsen können
beantragen,

  • Eltern mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern
  • Alleinerziehende mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern
  • Eltern/Alleinerziehende mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind

wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben und ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Der Familienpass ist einkommensunabhängig. Mit dem Sächsischen Familienpass können Sie bestimmte Einrichtungen des Freistaates Sachsen – Museen, Sammlungen, Burgen und Schlösser – kostenlos besuchen.
Der Familienpass muss persönlich im Bürgerbüro beantragt werden.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Familienpass – Familien in Sachsen – sachsen.de

  • Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteiles und den Nachweis über die kindergeldberechtigten Kinder (Bescheinigung der Familienkasse)
  • Bei behinderten Kindern zusätzlich der Schwerbehindertenausweis
  • Bestenfalls das bereits ausgefüllte Antragsformular

Gewerbeangelegenheiten

An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerben

Ein Gewerbe ist eine erlaubte, selbstständige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich, die nicht der Urproduktion (Landwirtschaft), den Freien Berufen (Ärzte, Anwälte) oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzuordnen ist.
Gewerbe müssen angezeigt werden. Nehmen Sie Ihre Gewerbeanmeldung oder auch eine Um- oder Abmeldung im Bürgeramt vor. Füllen Sie dafür das jeweilige Formular aus und reichen es persönlich, per Post oder per E-Mail im Bürgeramt ein.

Gaststättengewerbe

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Wer ein stehendes oder vorübergehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen. Diese Anzeige ist im Bürgerbüro vorzunehmen. Füllen Sie dafür das Formular aus und reichen es persönlich, per Post oder per E-Mail im Bürgeramt ein.

Wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist, müssen zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eingereicht werden.

  • Gewerbeanmeldung
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis
  • Auskunft aus dem Verzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes

Marktfestsetzung

Veranstalter von Märkten, Volksfesten, Messen und Ausstellungen können eine Marktfestsetzung beantragen. Dies bringt bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung verschiedene Vorteile und Freiheiten mit sich.

Märkte werden nur festgesetzt, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Bitte informieren Sie sich dazu beim Bürgeramt.

Reisegewerbe

Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren anbietet, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder selbstständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller ausübt betreibt ein Reisegewerbe. Dazu ist eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) notwendig. Diese kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Auf festgesetzten Märkten kann die Erlaubnis abdingbar sein. Bitte informieren Sie sich dazu beim Bürgeramt.

Land- und Forstwirtschaft

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) muss die Aufnahme eines Unternehmens innerhalb eines Monats lediglich angezeigt werden. Es besteht keine Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes.
Anmeldung, Änderung oder Aufgabe Ihrer Land- und Forstwirtschaft zeigen Sie bitte an.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Bürgeramt.

Auskunft kommunales Gewerberegister

Das Gewerberegister ist ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit der oder des Gewerbetreibenden sind allgemein zugänglich. Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft muss ein rechtliches Interesse
nachgewiesen werden.
Auf Antrag können Sie einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Der Antrag kann persönlich oder schriftlich (formlos) im Bürgeramt gestellt werden.

Auskunft Gewerbezentralregister
Bundesamt für Justiz

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) enthält Informationen darüber, ob eine Person schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat und kann als „gewerberechtliches Führungszeugnis“ angesehen
werden.
Auf Antrag können Sie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister erhalten. Der Antrag kann persönlich oder schriftlich (formlos) im Bürgeramt gestellt werden. Auch ein Online-Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz ist möglich.

Auszug aus den
Gebühren des Bürgeramtes

 

Leistung Gebühr
An- und Ummeldung bei Wohnsitzwechsel kostenlos
Meldebescheinigung 8,20 Euro / 10,40 Euro
Personalausweis ab dem 25. Lebensjahr 37,00 Euro
Personalausweis bis zum 24. Lebensjahr 22,80 Euro
Vorläufiger Personalausweis 10,00 Euro
Befreiung von der Ausweispflicht kostenlos
Reisepass ab dem 25. Lebensjahr 70,00 Euro
Reisepass bis zum 24. Lebensjahr 37,50 Euro
Vorläufiger Reisepass 26,00 Euro
Expressreisepass 32,00 Euro
Führungszeugnis 13,00 Euro
Anmeldung eines Gewerbes 31,00 Euro
Ummeldung eines Gewerbes 11,00 Euro
Abmeldung eines Gewerbes 11,00 Euro
Erteilung gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit 65,00 Euro
Marktfestsetzung bis 25 Stände 40,00 Euro
Marktfestsetzung bis 50 Stände 80,00 Euro
Reisegewerbekarte befristet auf 1 Jahr 35,00 Euro
Reisegewerbekarte befristet auf 2 Jahre 70,00 Euro
Reisegewerbekarte unbefristet 175,00 Euro
Anzeige Land- und Forstwirtschaft 31,00 Euro
Auskunft kommunales Gewerberegister kostenlos
Auskunft Gewerbezentralregister Bundesamt für Justiz 13,00 Euro