Wappen der Gemeinde Lohmen in Sachsen

Gemeinde Lohmen mit dem Basteigebiet

  • Blick auf Lohmen
  • Koordinatenstein
  • Bastei
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Öffentliche Bekanntmachung - Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer für das Jahr 2023

Die Gemeinde Lohmen macht von der im Grundsteuergesetz verankerten Möglichkeit Gebrauch, nur dann noch Grundsteuerbescheide zu erteilen, wenn sich Änderungen hinsichtlich des zu entrichtenden Steuerbetrages ergeben.

Für all diejenigen Steuerpflichtigen, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt. In diesen Fällen ist die Grundsteuer wie im letzten erteilten Grundsteuerbescheid angegeben zu entrichten.

Die Steuer ist in den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen, jeweils am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig.

Die Umstellung auf Jahreszahler ist nur auf Antrag möglich.
Bei Vorliegen eines Abbuchungsauftrages werden die Raten jeweils bei Fälligkeit abgebucht.
Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden dem einzelnen Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 2 Grundsteuergesetz jeweils durch einen Grundsteuer-Änderungsbescheid mitgeteilt.

Sollte sich die Anschrift oder bei Abbuchungen die Bankverbindung geändert haben bzw. ändern, so bitten wir, dies baldmöglichst mitzuteilen.

Bitte beachten Sie auch, dass ein Eigentumswechsel während eines Jahres keine Auswirkungen auf Ihre Steuerpflicht hat. Derjenige, der am 01. Januar Eigentümer des steuerpflichtigen Objektes Eigentümer ist, bleibt auf jeden Fall bis zum 31. Dezember Steuerpflichtiger. Vereinbarungen im notariellen Vertrag sind lediglich privater Natur und binden die vertragsschließenden Parteien.

Die Gemeinde Lohmen macht weiterhin Gebrauch vom § 12 Absatz 1 Satz 2 der Hundesteuersatzung, nur dann noch Hundesteuerbescheide zu erteilen, wenn sich Änderungen hinsichtlich des zu entrichtenden Steuerbetrages ergeben. Bekanntmachung der Hundesteuer erfolgt für 2023 somit durch öffentliche Bekanntmachung. Sollten sich keine Änderungen für den Hundesteuerpflichtigen ergeben haben, ist die Hundesteuer wie im letzten erteilten Hundesteuerbescheid angegeben zu entrichten.

Gemeindeamt Lohmen
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